Ob Start-Up, mittelständischer Betrieb oder Großkonzern: Jedes Unternehmen mit zentraler Arbeitsstätte muss sich heute mit der Frage „Wo parken die Angestellten?“ auseinandersetzen. Schließlich kommen laut einer Studie trotz Klima-Debatte und Mobilitätswende nach wie vor zwei Drittel aller Erwerbstätigen mit dem Auto zur Arbeit, und die fortschreitende Parkraumverknappung in den Städten macht die Parkplatzsituation immer prekärer. Unternehmen tun daher gut daran, für betriebsinterne Parkmöglichkeiten zu sorgen. Immerhin zählt der Wunsch nach einem Firmenparkplatz laut Umfragen zu den Top-Ten der wichtigsten Arbeitnehmerbedürfnisse – noch vor dem Wunsch nach freier Internetnutzung am Arbeitsplatz.

Rechtsgrundlage

Welche Bedeutung das Parken am Arbeitsplatz für Arbeitnehmern hat, lässt sich schon daran ablesen, dass deswegen immer wieder vor Gericht gezogen wird. Seit den Sechziger Jahren sind im Zusammenhang mit Firmenparkplätzen viele unterschiedliche Sachverhalte verhandelt worden – von der Rechtmäßigkeit von Parkgebühren bis hin zu der Streitfrage, ob ausgewiesene Frauenparkplätze eine Diskriminierung von männlichen Angestellten darstellen. Die wichtigsten Grundsatzurteile sind diese:

Arbeitnehmer haben kein Recht auf Firmenparkplätze

Grundsätzlich ist kein Arbeitgeber verpflichtet, seinen Angestellten Parkplätze zur Verfügung zu stellen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Arbeitsstätte mit öffentlichen Verkehrsmitteln praktisch nicht zu erreichen ist (BAG, Az. 290/57). Schwerbehinderte Arbeitnehmer haben aber Anspruch auf eine behindertengerechte Arbeitsumgebung – das kann die Schaffung von Parkmöglichkeiten einschließen.

Behinderten-Parkplatz

Beispiel behindertengerechten Parkens im Unternehmensparkhaus

Parkgebühren sind zulässig

Wenn ein Arbeitgeber Firmenparkplätze bereitstellt, darf er für deren Nutzung Geld verlangen. Ob die Parkplätze angemietet sind oder zum Betriebsgelände gehören, spielt dabei keine Rolle. Sogar dann, wenn die Firmenparkplätze anfangs kostenfrei waren, dürfen später Gebühren erhoben werden – allerdings muss der Arbeitgeber die „betriebliche Übung“ des kostenfreien Parkens zunächst kündigen (LAG Ba-Wü, Az. 1 Sa 17/13).

Die Parkplatzzuteilung ist Arbeitgebersache

Der Arbeitgeber darf Firmenparkplätze grundsätzlich so verteilen, wie er möchte – mit zwei wichtigen Einschränkungen. Erstens: Der Betriebsrat hat ein Mitbestimmungsrecht (BAG, Az. 1 ABR 63/10). Zweitens: Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) muss beachtet werden.

Den Betriebsrat bei der Parkraumbewirtschaftung einbeziehen

Laut Betriebsverfassungsgesetz ist in einem Unternehmen alles, was thematisch zur Ordnung des Betriebs und zum Verhalten der Arbeitnehmer im Betrieb gehört, mit dem Betriebsrat abzustimmen (vgl. § 87 BetrVG). Dazu gehört auch die Frage, wo und wie die Angestellten ihre Fahrzeuge auf Firmenparkplätzen abstellen können. Wenn es im Unternehmen einen Betriebsrat gibt, sollte dieser also in alle Entscheidungen rund um das Thema Parkplätze einbezogen werden. Dieses Vorgehen ist nicht nur mit Blick auf die Rechtslage sinnvoll: Da der Betriebsrat üblicherweise die erste Anlaufstelle bei Streitigkeiten um den Parkplatz ist, sollte er die Hintergründe für getroffene Regelungen kennen. Zudem hat der Betriebsrat in der Regel einen besseren Draht zu den Mitarbeitern als die Geschäftsleitung – daher kann er erklärungsbedürftige Entscheidungen häufig besser kommunizieren.

Was dem Betriebsrat wichtig ist

Der Betriebsrat nimmt generell die Interessen der Arbeitnehmer gegenüber dem Unternehmen war. Des Weiteren ist es seine Aufgabe, Gleichbehandlung sicherzustellen und dafür zu sorgen, dass einzelne Arbeitnehmer oder Arbeitnehmergruppen nicht unangemessen benachteiligt werden. Letzteres kann im Zusammenhang mit der Parkplatzorganisation zu Konflikten mit der Geschäftsleitung führen – zum Beispiel, wenn Führungskräfte bei der Parkplatzvergabe bevorzugt werden. In einem solchen Fall gilt es, dem Betriebsrat die Gründe für diese Vergabepraxis schlüssig darzulegen und eine Einigung zu finden. Faktisch ist es Unternehmen nicht grundsätzlich verboten, Parkplätze gemäß der Firmenhierarchie zu vergeben. Der Betriebsrat muss mit diesem Vergabeverfahren aber einverstanden sein.

Der Betriebsrat als Verbündeter

Bei Entscheidungen zur Parkplatzordnung sollte deshalb jede Geschäftsleitung darum bemüht sein, den Betriebsrat als Verbündeten zu gewinnen. Ziehen Betriebsrat und Geschäftsleitung an einem Strang, so ist das Unternehmen gegen mögliche Ärgernisse auf dem Firmenparkplatz  gewappnet – Klagen von einzelnen Arbeitnehmern gegen die gemeinsam getroffenen Entscheidungen haben dann nur mäßigen Aussicht auf Erfolg. So konnte zum Beispiel eine Klinik, die gebäudenahe Parkplätze bevorzugt an weibliche Mitarbeiter vergab, die Klage eines männlichen Mitarbeiters abwehren. Der Mann empfand die Bevorzugung von Frauen als unfair und verlangte eine Geschlechts-unabhängige Vergabepraxis. Er wurde abgewiesen: Da die Stellplatzvergabe Regelung „Frauen vor Männern“ mit dem Betriebsrat abgestimmt worden war und da Frauen erwiesenermaßen häufiger Opfer von gewaltsamen Übergriffen sind, durfte die Klinik diesen Vergabeprozess bei den Mitarbeiterparkplätzen beibehalten (Az. 10 Sa 314/11).

Wie Sie den Betriebsrat überzeugen können

Gesetzt den Fall, Unternehmen stellen den Mitarbeitern in ihrem Betrieb Parkraum zur Verfügung und die Parkplatzsituation hat sich durch Personalaufstockungen zunehmend verschlechtert.  Nun sollen Maßnahmen ergriffen werden, die knappen Parkplätze effizient zu bewirtschaften. So erreichen Parkraummanager, dass der Betriebsrat mitzieht:

Problembewusstsein schaffen

„Die Stellplätze sind knapp, wir müssen etwas tun“ – ein derartiges Statement reicht nicht, um den Betriebsrat zu überzeugen. Wenn Parkraummanager im Unternehmen die Parkplatzorganisation umkrempeln wollen, müssen dem Betriebsrat plausible Gründe und Argumente geliefert werden. Dabei sollte erklärt werden, inwiefern der Parkplatzmangel ein betriebswirtschaftliches Problem darstellt: Die Verspätungen bei Mitarbeitern häufen sich und der Betriebsfrieden ist durch Verteilungskämpfe gefährdet. Auch Statistiken zur Pakrraumauslastung können hier als Argumentationsgrundlage dienen.

Betriebsrat meeting

Meeting mit dem Betriebsrat: Eine anschauliche Problemdarstellung und fundierte Argumentationskette ist hilfreich, um den Betriebsrat zu überzeugen 

Mögliche Lösungen aufzeigen und bewerten

Parkraumverantwortliche sollten darlegen, dass es verschiedene Möglichkeiten gibt, Abhilfe zu schaffen. Eine Möglichkeit wäre die Bildung von Fahrgemeinschaften anzuregen, oder zusätzliche Parkplätze anzumieten. Eine andere Möglichkeit besteht darin, ein neues Parkplatzmanagementsystem einzuführen. Bewertet werden sollten dabei auch die Möglichkeiten zur Lösung der Parkraumproblematik, denn Betriebsräten ist eine langfristigen Zielwirksamkeit und Abwägung wichtig. Beratungen für Ihren Parkraum und digital gesteuerte Stellplatzvergabesysteme werden von spezialisierten Unternehmen und Start-ups wie ParkHere angeboten.

Vorteile für die Mitarbeiter herausstellen

Parkraummanager sollten die Vorteile von den bevorzugten Lösungen für die Belegschaft darstellen. Diese liegt Geschäftsleitung und Betriebsrat am Herzen und ist maßgeblicher Faktor, wenn es um eine erfolgreiche Implementierung geht. Daher sollten sie beispielsweise die Vorteile der digitalen Parkraumbewirtschaftung erläutern: Ein digital gesteuertes Stellplatzvergabesystem kostet weniger als zusätzlicher Parkraum und sichert zudem mehr Mitarbeitern Parkplätze zu – nicht nur denen, die Parkplatzmietverträge haben. Dadurch entfallen mögliche Wartelisten. Zudem  können nicht benötigte Stellplätze anderweitig vergeben werden, wenn Mitarbeiter im Urlaub oder auf Fortbildung sind.

Mögliche Bedenken selbst thematisieren – und ausräumen

Im Vorfeld, sollte überlegt werden welche Bedenken der Betriebsrat haben könnte. Bestenfalls thematisieren die Verantwortlichen des Parkraummanagements diese dann selbst. Das Thema Fairness bei der Parkplatzvergabe ist beispielsweise wichtig. Kommt die neue Parkplatzorganisation wirklich allen Mitarbeitern zugute, oder würden Führungskräfte bevorzugt werden? Auch das Thema Datenschutz findet beim Betriebsrat immer Anklang: Wie gehen beispielsweise Parksystem-Anbieter mit personenbezogenen Daten wie eingescannten Nummernschildern um? Letztlich ist auch das Thema Kosten ausschlaggebend: Sind die Kosten für das innerbetriebliche Parken nach der Einführung des neuen Systems noch im Rahmen? 

Vorab sollten die „Hausaufgaben“gemacht sein: Informationen auf den Webseiten der Parksystem-Anbieter über die Modalitäten gehören genauso dazu wie Mitarbeiterumfragen. Wie viele Mitarbeiter sind an Firmenparkplätzen interessiert? Welche Parktarifhöhe wird akzeptiert? Wie viel Zeit verbringen Mitarbeiter morgens mit der Parkplatzsuche? Eine souveräne Aufwartung  mit Zahlen, Daten und Fakten wird den Betriebsrat bei der Neuorganisation des Parkplatzmanagements überzeugen.

Fazit

Firmenparkplätze bieten viele  Vorteile, sowohl für Arbeitgeber als auch für Arbeitnehmer. Bei Stellplatzmangel kann es – je nach Vergabepraxis – zu Konflikten kommen. Dann gilt es, Abhilfemaßnahmen, wie zum Beispiel die Einführung eines digital gesteuerten Parkraumbewirtschaftungssystems zu schaffen. Diese müssen dann mit dem Betriebsrat abgestimmt werden. Sinn dieser rechtlichen Vorgabe ist die Sicherstellung der Verteilungsgerechtigkeit. Der Betriebsrat sollte daher in puncto Parkplatzorganisation nicht als Gegner angesehen werden, sondern als neutrale Instanz, die dabei helfen kann, richtige Entscheidung zu fällen und die Interessen von Unternehmen und Mitarbeitern gleichermaßen zu berücksichtigen. Gegen die Einführung von Abhilfemaßnahmen wie einer digitalen Parkraumbewirtschaftung wird der Betriebsrat im Normalfall keine Einwände haben so lange sie fair, transparent und sozialverträglich sind. Schon etliche Unternehmen, darunter Großkonzerne wie Porsche oder Telefónica, haben sich für diese moderne Form der Parkplatzorganisation entschieden und damit gute Erfahrungen gemacht.

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Quellen:

statista.de – die meisten Berufspendler fahren mit dem Auto

statista.de – von Arbeitnehmern nachgefragte Benefits

alle Quellen wurden am 05.03.20 abgerufen