Der Betriebsrat hat ein Mitspracherecht bei der Vergabe von Mitarbeiterparkplätzen – einem der zehn beliebtesten Benefits laut kununu-Umfrage. Veraltete Verteilungssysteme nach Hierarchie oder „First come, first served" sorgen oft für Unmut. Digitale Buchungssysteme mit Kennzeichenerkennung schaffen dagegen Transparenz, faire Chancen für alle Mitarbeitenden und höhere Wirtschaftlichkeit.

 


Seit über 100 Jahren existiert das betriebliche Mitbestimmungsrecht in Deutschland. 1920, in der damaligen Weimarer Republik, wurde das erste Betriebsrätegesetz beschlossen und ermöglichte es den Arbeitnehmern an der Ausgestaltung eines Unternehmens und den eigenen Arbeitsbedingungen mitzuwirken. Laut des damaligen Gewerkschaftsführers Anton Erkelenz, machte das Betriebsrätegesetz die „Industrieuntertanen zu Industriebürgern". Seit der Beschließung des Gesetzes ist viel passiert. Ab 1952 und bis heute regelt das Betriebsverfassungsgesetz die Zusammenarbeit von Arbeitgebern und des von den Arbeitnehmern gewählten Betriebsrats. Somit ist der Betriebsrat einer der wichtigsten Instanzen eines jeden Unternehmens und für all diejenigen aus der Belegschaft interessant, die sich über ihre eigenen Aufgabenbereiche engagieren möchten, um etwas zu bewegen. Denn alle Handlungen des Betriebsrats geschehen durch Mitarbeiter für Mitarbeiter.

 

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Was macht der Betriebsrat genau?

Ein Betriebsrat kann bereits ab einer Betriebsgröße von fünf bis 20 wahlberechtigten Personen eingeführt werden. Innerhalb dieser Mitarbeiterzahl besteht der Betriebsrat aus einer Person. In Unternehmen bis zu 50 wahlberechtigten Angestellten besteht der Betriebsrat bereits aus drei Personen. Die Aufgabengebiete des Betriebsrats sind vielseitig. Für einen groben Überblick können diese jedoch in drei Bereiche eingeteilt werden. 

 

  1. Beteiligungsrecht in sozialen Angelegenheiten 
  2. Mitbestimmung in personellen Angelegenheiten 
  3. Mitbestimmung in wirtschaftlichen Angelegenheiten 

 

Unter den Bereich des „Beteiligungsrechts in sozialen Angelegenheiten“ fallen Aufgaben, wie Arbeitszeitregelungen, Urlaubsregelungen oder Lohngestaltung, sofern keine gesetzlichen oder tarifvertraglichen Regelungen bestehen. Unter „Mitbestimmung in personellen Angelegenheiten“ fallen Aufgaben, die Inhalte, Veränderungen oder Beendigungen von Arbeitsverhältnissen betreffen. Wird demnach jemand eingestellt oder gekündigt, muss der Betriebsrat darüber informiert werden und hat sogar ein Vetorecht auf Entscheidungen, das jedoch ebenfalls gesetzlichen Regelungen unterliegt. Bei wirtschaftlichen Angelegenheiten stehen dem Betriebsrat zwar nur begrenzte Beteiligungsrechte zu, jedoch kann ab einer bestimmten Unternehmensgröße ein Wirtschaftsausschuss gebildet werden, dem wiederum verschiedene Auskunfts- und Informationsrechte zustehen. 

 

Warum lohnt sich eine Kandidatur für den Betriebsrat?

Dem Betriebsrat eines Unternehmens anzugehören, kann dementsprechend große Auswirkungen auf das eigene Arbeitsleben und das der anderen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben – egal, wie groß das Unternehmen und dahin gehend der Betriebsrat ist. Ein Mitglied des Betriebsrats zu sein, bedeutet somit mehr Arbeit, jedoch auch mehr Verantwortung, mehr Gestaltungsraum und ein besonderer Kündigungsschutz. Das Ziel eines jeden Geschäftsführers sollte sein, dass die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zufrieden mit den Arbeits- und Sozialbedingungen sind. Von der Lohngestaltung bis zum Mitarbeiterparkplatz – als Betriebsrat ist man das Sprachrohr der Kollegen und genießt deshalb eine besondere Stellung im Team, mit deutlich mehr Einfluss. Diesen Einfluss kann man nutzen, um die Arbeitsbedingungen für alle Kolleginnen und Kollegen zu verbessern. Möchte man die Aufgaben eines Betriebsratsmitglieds lernen, bevor man diesen Job antritt, werden Seminare angeboten, in denen alle nötigen Informationen vermittelt werden und der Arbeitgeber jede Teilnehmerin und jeden Teilnehmer extra dafür freistellen muss. 

 

Wofür setzt sich der Betriebsrat ein – vom Arbeitsplatz bis zum Parkplatz?

Wie schon beschrieben, fallen dem Betriebsrat eine Vielzahl an Aufgaben und Verantwortungen zu, um die Interessen der gesamten Belegschaft zu vertreten. Demnach ist es jedem Betriebsratsmitglied auch ein besonderes Anliegen, bei Problemen und Wünschen mit der Geschäftsführung zu verhandeln und die Wünsche der Kolleginnen und Kollegen durchzusetzen. Zu den Wünschen zählen Dinge, wie die Einführung flexibler Arbeitszeiten, Homeoffice und betrieblicher Altersvorsorge oder die Verteilung von Firmenwagen und Firmenparkplätzen. Denn laut einer Umfrage des Bewertungsportals für Arbeitgeber kununu, befindet sich der Wunsch nach einem Mitarbeiterparkplatz unter den zehn beliebtesten Benefits, die sich Arbeitnehmer wünschen.

 

Reicht die alleinige Anmietung von Parkplätzen aus?

Doch mit der alleinigen Anmietung von Parkplätzen ist es nicht getan. Denn die Vergabe von Mitarbeiterparkplätzen ist komplexer, als es auf den ersten Blick scheint. Parkplätze für die Belegschaft fördern darüber hinaus die Gleichbehandlung und Fairness untereinander und können auf spezielle Bedürfnisse von einzelnen Mitarbeitern eingehen. Dafür müssen jedoch einige Vorkehrungen getroffen werden, um allen Kolleginnen und Kollegen die gleiche Chance auf einen Parkplatz zu ermöglichen. Nur durch eine gerechte Verteilung wird der Firmenparkplatz zu einem geeigneten Benefit für alle.

 

Mitarbeiterin parkt

 

Wie sorgt Technik für mehr Gerechtigkeit bei der Parkplatzverteilung?

Für Gerechtigkeit im Zuge der Verteilung kann der Betriebsrat sorgen. Denn noch immer sind oftmals veraltete Verteilungssysteme die Norm in Unternehmen. Sowohl eine Vergabe nach der Hierarchie oder nach dem Motto „Wer zuerst kommt, mahlt zuerst!" werden schnell zu Unmut unter den Mitarbeitern führen. Jedoch gibt es technische Hilfsmittel, die solche Verteilungsstrategien verhindern und Gerechtigkeit untereinander fördern, was wiederum die Mitarbeiterzufriedenheit steigert. Das einfach zu nutzende Buchungssystem von ParkHere sorgt beispielsweise für eine stressfreie Reservierung von Parkplätzen. Mithilfe einer Buchungs-App können Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter schnell und einfach ihre Daten hinterlegen und für bestimmte Zeiträume einen gewünschten Parkplatz reservieren, buchen und bezahlen.

 

In Verbindung mit einem Kennzeichenerkennungssystem an der Einfahrt der Parkfläche wird das jeweilige Fahrzeug erfasst und über die App zum gebuchten Parkplatz navigiert. Dies führt in Zeiten von Homeoffice und flexiblen Arbeitszeiten aber auch in Schichtbetrieben zu einer höheren Auslastung aller Stellflächen, da einzelne Parkplätze pro Tag mehrfach gebucht werden können – ein zusätzliches Ergebnis: höhere Wirtschaftlichkeit des Unternehmens. Darüber hinaus ist die Installation von Ladestationen für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Elektroautos möglich, was weitere Vorteile für die Arbeitnehmer darstellt. Dem Mitarbeiter wird durch die kostenlose oder verbilligte Aufladung des Elektro- oder Hybridfahrzeugs eine zusätzliche Lademöglichkeit zur Verfügung gestellt und ist darüber hinaus steuerfrei.

 

Was hat der Betriebsrat mit der Einführung eines solchen Systems zu tun?

Die Einführung eines digitalen Parkraumsystems mit Kennzeichenerkennung kann unter das zwingende Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG fallen. Diese Vorschrift schützt Mitarbeitende vor der Einführung technischer Einrichtungen, die geeignet sind, ihr Verhalten oder ihre Leistung zu überwachen. Ob ein konkretes Parkraumsystem darunterfällt, ist eine Einzelfallbewertung und hängt unter anderem davon ab, welche Daten erfasst und wie sie ausgewertet werden. Für Betriebsräte bedeutet das in der Praxis: Sie sollten von Anfang an in die Auswahl und Konfiguration eines solchen Systems eingebunden werden – nicht nur aus rechtlichen Gründen, sondern auch, um sicherzustellen, dass die Vergabekriterien transparent, nachvollziehbar und gemeinsam mit der Belegschaft abgestimmt sind.

 

Rechtlicher Hinweis: Diese Einordnung ersetzt keine Rechtsberatung und wurde nicht von einem Fachanwalt geprüft. Sie beruht auf einer allgemeinen Recherche und kann im Einzelfall unvollständig oder fehlerhaft sein. Bei konkreten Fragen zur Mitbestimmungspflicht empfehlen wir, rechtlichen Rat einzuholen.

 

Genau hier setzt ParkHere an: Statt einer intransparenten „Black Box" lassen sich die Vergabekriterien im System offenlegen und individuell konfigurieren – zum Beispiel bevorzugter Zugang für Fahrgemeinschaften, für Mitarbeitende mit Schwerbehinderung oder für Kolleginnen, die aus Sicherheitsgründen einen näher gelegenen Parkplatz benötigen. So wird die Technik nicht zum Kontrollinstrument, sondern zum Werkzeug, mit dem Betriebsrat und Arbeitgeber gemeinsam eine faire Lösung für alle Mitarbeitenden umsetzen können.

 

Welchen Einfluss hat der Betriebsrat auf die Mitarbeiterzufriedenheit?

Der Einfluss, den ein Betriebsrat auf das Unternehmen und seine Mitarbeiter haben kann, ist immens. Das Beispiel der gerechten Verteilung von Mitarbeiterparkplätzen zeigt, dass es nicht ausschließlich um Gehaltsverhandlungen gehen muss, sondern es ebenfalls viele andere Bereiche gibt, in denen man als Mitglied des Betriebsrats den Arbeitsalltag der Kolleginnen und Kollegen mitgestalten und verbessern kann. Möchte man etwas an seinem eigenen Arbeitsalltag und dem der anderen ändern, ist die Beteiligung an einem Betriebsrat der richtige Weg. Dabei vereint digitales Parkraummanagement Wirtschaftlichkeit, Transparenz und faire Bedingungen für alle Angestellten.

 

Häufig gestellte Fragen zu Betriebsrat und Mitarbeiterparkplätzen

 

Muss der Betriebsrat bei der Einführung eines Parkraummanagement-Systems mitbestimmen?

Ja, unter Umständen. Nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht bei der Einführung technischer Einrichtungen, die zur Überwachung von Verhalten oder Leistung der Mitarbeitenden geeignet sind. Ob ein digitales Parkraumsystem mit Kennzeichenerkennung darunterfällt, ist im Einzelfall zu prüfen – Arbeitgeber sollten den Betriebsrat sicherheitshalber frühzeitig einbinden.

 

Ab welcher Unternehmensgröße gibt es einen Betriebsrat?

Ein Betriebsrat kann ab fünf wahlberechtigten Mitarbeitenden gegründet werden. Bei 5 bis 20 Wahlberechtigten besteht er aus einer Person, ab 21 bis 50 Wahlberechtigten aus drei Personen – mit wachsender Belegschaft steigt auch die Zahl der Betriebsratsmitglieder.

 

Wie kann digitales Parkraummanagement für mehr Gerechtigkeit sorgen?

Digitale Buchungssysteme wie ParkHere ersetzen starre Vergabekriterien wie Hierarchie oder „First come, first served" durch transparente Regeln, auf die sich Betriebsrat und Arbeitgeber gemeinsam einigen können – etwa Priorität für Fahrgemeinschaften oder Mitarbeitende mit Handicap.

 

Haben Mitarbeitende einen gesetzlichen Anspruch auf einen Firmenparkplatz?

Grundsätzlich nein – außer der Arbeitsplatz ist ohne eigenes Fahrzeug nicht erreichbar. Bei der Verteilung vorhandener Parkplätze hat der Betriebsrat aber ein Mitspracherecht.

 

Was kann der Betriebsrat konkret für die Parkplatzsituation der Kolleginnen und Kollegen tun?

Er kann sich für faire Verteilungskriterien, ein transparentes digitales Buchungssystem und zusätzliche Angebote wie Lademöglichkeiten für E-Fahrzeuge einsetzen – und so einen der laut kununu-Umfrage zehn beliebtesten Mitarbeiter-Benefits absichern.

 

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