Table of contents
- Öffentliches oder nichtöffentliches Laden – welche Förderung passt zu Ihrem Unternehmen?
- Welche Bundesförderungen für Ladeinfrastruktur bestehen 2026 noch?
- Welche Landesförderungen gibt es für Unternehmen?
- Unter welchen Bedingungen fördert der Bund Elektromobilität für Immobilienunternehmen?
- Wie unterstützt ParkHere Unternehmen bei der Förderung?
- Warum sollten Unternehmen die Förderung jetzt prüfen?
- Häufig gestellte Fragen zur Förderung von E-Auto-Ladestationen
Die frühere KfW-Förderung für betriebliche Ladestationen (bis 900 Euro pro Ladepunkt) ist seit 2023 ausgelaufen, ebenso die alte Bundesförderung für öffentliche Ladepunkte. Seit April 2026 gibt es mit “Laden im Mehrparteienhaus” ein neues Bundesprogramm – antragsberechtigt sind hier aber nur Immobilienunternehmen. Für die meisten Betriebe führt der Weg zur Förderung 2026 über Landesprogramme wie progres.nrw, Charge@BW oder WELMO Berlin.
Die Elektromobilität liegt bei Unternehmen weiterhin im Trend, doch die Förderlandschaft hat sich seit 2022/2023 grundlegend verändert: Die beiden zentralen Bundesprogramme, über die Firmen jahrelang ihre Ladeinfrastruktur bezuschussen lassen konnten, sind ausgelaufen. Wer 2026 als Unternehmen noch Zuschüsse für Ladestationen erhalten möchte, muss genauer hinschauen – die Förderung kommt inzwischen überwiegend von den Bundesländern, und ein neues Bundesprogramm richtet sich nur an einen eng begrenzten Unternehmenskreis. Mehr zu den Grundlagen erfahren Sie in unserem Ratgeber zu Ladesäulen für Unternehmen.
Die Elektromobilität liegt bei Unternehmen weiterhin im Trend, doch die Förderlandschaft hat sich seit 2022/2023 grundlegend verändert: Die beiden zentralen Bundesprogramme, über die Firmen jahrelang ihre Ladeinfrastruktur bezuschussen lassen konnten, sind ausgelaufen. Wer 2026 als Unternehmen noch Zuschüsse für Ladestationen erhalten möchte, muss genauer hinschauen – die Förderung kommt inzwischen überwiegend von den Bundesländern, und ein neues Bundesprogramm richtet sich nur an einen eng begrenzten Unternehmenskreis. Mehr zu den Grundlagen erfahren Sie in unserem Ratgeber zu Ladesäulen für Unternehmen.
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Öffentliches oder nichtöffentliches Laden – welche Förderung passt zu Ihrem Unternehmen?
Welche Förderung für ein Unternehmen infrage kommt, hängt weiterhin entscheidend vom vorgesehenen Nutzerkreis ab: Sollen die Ladepunkte später öffentlich zugänglich sein, oder nur der eigenen Belegschaft bzw. Firmenfahrzeugen zur Verfügung stehen? Anders als noch vor einigen Jahren gibt es 2026 für beide Fälle jedoch keine breit angelegte, für alle Unternehmen offene Bundesförderung mehr – die Fördermöglichkeiten sind spezifischer und teils regional geworden.
Welche Bundesförderungen für Ladeinfrastruktur bestehen 2026 noch?
Die ehemalige Förderrichtlinie für öffentlich zugängliche Schnellladepunkte (mit Zuschüssen von bis zu 20.000 Euro pro Ladepunkt) war von Anfang an bis zum Jahr 2025 befristet und ist inzwischen ausgelaufen. Ebenso ist die KfW-Förderung 441 für nichtöffentliche betriebliche Ladepunkte (900 Euro pro Ladepunkt) bereits seit 2023 nicht mehr für neue Anträge verfügbar.Aktuell gibt es auf Bundesebene zwei neue, aber deutlich enger gefasste Programme:
“Laden im Mehrparteienhaus” (seit 15. April 2026): Dieses mit 500 Millionen Euro ausgestattete Programm fördert vor allem Wohnungseigentümergemeinschaften und private Vermieter. Unternehmen sind nur dann antragsberechtigt, wenn es sich um kleine und mittlere Unternehmen (KMU) aus der Immobilienwirtschaft handelt – etwa Hausverwaltungen oder kleinere Wohnungsunternehmen. Gefördert werden bis zu 1.300 Euro pro elektrifiziertem Stellplatz ohne Wandladestation, bis zu 1.500 Euro mit installierter Wandladestation (bis 22 kW) und bis zu 2.000 Euro für Ladepunkte mit bidirektionaler Lademöglichkeit. Die Antragsfrist für diese Gruppe läuft bis zum 10. November 2026 oder bis die Mittel ausgeschöpft sind. Für Unternehmen außerhalb der Immobilienwirtschaft, etwa produzierende Betriebe oder Dienstleister, die Ladepunkte für die eigene Belegschaft errichten wollen, ist dieses Programm nicht zugänglich.
Förderaufrufe für Ladeinfrastruktur bei schweren Nutzfahrzeugen: Für Unternehmen mit eigenem Lkw-Fuhrpark gibt es seit Mai 2026 gesonderte Förderaufrufe des Bundes für nicht-öffentliche und öffentlich zugängliche Ladeinfrastruktur für schwere Nutzfahrzeuge, mit einem Gesamtvolumen von bis zu einer Milliarde Euro über vier Jahre. Diese Förderung richtet sich ausschließlich an Lkw-Ladeinfrastruktur (ab 50 kW DC-Ladeleistung) und ist für klassische Mitarbeiterparkplätze mit Pkw-Ladepunkten nicht relevant.
Welche Landesförderungen gibt es für Unternehmen?
Für die meisten Unternehmen, die Ladepunkte für Mitarbeitende oder den eigenen Fuhrpark einrichten möchten, sind 2026 die Förderprogramme der Bundesländer der praktikabelste Weg. Drei Beispiele:progres.nrw (Nordrhein-Westfalen): Fördert nicht öffentlich zugängliche Ladepunkte, etwa für Firmenflotten oder Mitarbeitende, mit Zuschüssen von bis zu rund 40 Prozent der Investitionskosten, meist gedeckelt auf 1.000 bis 1.500 Euro pro Ladepunkt. Aufgrund hoher Nachfrage sind die Mittel teils limitiert.
Charge@BW (Baden-Württemberg): Fördert insbesondere die elektrische Infrastruktur rund um Ladepunkte, etwa Netzanschlüsse, Leitungsinfrastruktur und Lastmanagement in Unternehmen und gewerblichen Immobilien. Zuschüsse von bis zu 40 Prozent bzw. maximal rund 2.500 Euro pro Ladepunkt sind möglich.
WELMO – Wirtschaftsnahe Elektromobilität (Berlin): Richtet sich gezielt an Unternehmen, die Wohnungswirtschaft und Flottenbetreiber. Gefördert werden Ladeinfrastruktur sowie begleitende Maßnahmen wie Planung, Beratung und Netzanschluss, mit Zuschüssen von bis zu 50 Prozent der förderfähigen Kosten.
Weitere Bundesländer und einzelne Kommunen bieten eigene, teils zeitlich befristete Programme an. Da sich Förderrichtlinien und Budgets häufig ändern, lohnt sich vor jeder Investitionsentscheidung ein aktueller Blick in die Förderdatenbank des Bundes oder die jeweilige Landesförderbank.
Unter welchen Bedingungen fördert der Bund Elektromobilität für Immobilienunternehmen?
Für Immobilienunternehmen, die über “Laden im Mehrparteienhaus” eine Förderung beantragen möchten, gelten unter anderem diese Bedingungen:
- KMU-Status: Antragsberechtigt sind nur kleine und mittlere Unternehmen der Immobilienwirtschaft nach EU-KMU-Definition (weniger als 250 Mitarbeitende, max. 50 Mio. Euro Jahresumsatz).
- Mindestquoten: Es müssen mindestens 6 Stellplätze elektrifiziert werden, zudem muss für mindestens 20 Prozent der vorhandenen Stellplätze eine Vorverkabelung erfolgen.
- Nur Ökostrom: Der Strom an den geförderten Ladepunkten muss aus erneuerbaren Energien stammen.
- Antrag vor Baubeginn: Der Förderantrag muss vor Beginn der Baumaßnahme gestellt werden, mit dem Vorhaben darf erst nach Erhalt des Förderbescheids begonnen werden.
- Keine Doppelförderung: Eine Kombination mit Landesförderungen ist grundsätzlich ausgeschlossen, wenn dieselben Kosten betroffen sind.
Unternehmen außerhalb der Immobilienwirtschaft sollten sich stattdessen an den Bedingungen der jeweiligen Landesförderprogramme orientieren, die sich im Detail unterscheiden.
Wie unterstützt ParkHere Unternehmen bei der Förderung?
ParkHere leistet Hilfestellung: Wir beraten interessierte Unternehmen in allen Fragen rund um das Thema Parken und Laden und unterstützen sie bei der Realisierung eines E-Mobility-Projektes in jedem einzelnen Schritt – von der Konzeption und die Implementierung bis hin zu Betrieb, Optimierung und begleitendem Support. Es müssen zuvor etliche Fragen geklärt werden:
- Welche Ladekapazität ist nötig bzw. sinnvoll?
- Wie soll die Abrechnung für den bezogenen Strom erfolgen?
- Wie lassen sich insbesondere bei bewirtschafteten Firmenparkplätzen Stellplatzmanagement und Lademanagement unter einen Hut bringen?
- Welches Landes- oder Bundesprogramm passt zur eigenen Unternehmensform und zum Standort?
Die Förderung ist zwar kein Hexenwerk, gestaltet sich für Unternehmen angesichts der wechselnden Programme aber auch nicht ganz einfach.
Warum sollten Unternehmen die Förderung jetzt prüfen?
Auch wenn die großen, breit angelegten Bundesprogramme ausgelaufen sind, bleibt der Ausbau betrieblicher Ladeinfrastruktur wirtschaftlich attraktiv: Das kostenlose oder vergünstigte Aufladen von Elektro- und Hybridfahrzeugen an einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung bleibt für Mitarbeitende laut aktuellem Stand mindestens bis Ende 2030 steuerfrei. Wer über die Immobilienwirtschaft antragsberechtigt ist, sollte die Frist für “Laden im Mehrparteienhaus” (10. November 2026) im Blick behalten. Alle anderen Unternehmen sollten prüfen, ob ihr Bundesland ein eigenes Förderprogramm anbietet – da viele dieser Programme nach dem Prinzip “Windhundverfahren” funktionieren, kann sich eine frühzeitige Antragstellung lohnen, bevor die jährlichen Fördertöpfe ausgeschöpft sind.
Häufig gestellte Fragen zur Förderung von E-Auto-Ladestationen
Gibt es 2026 noch eine bundesweite Förderung für betriebliche Ladestationen?Die frühere KfW-Förderung (900 Euro pro nichtöffentlichem Ladepunkt) ist seit 2023 ausgelaufen. Das neue Bundesprogramm “Laden im Mehrparteienhaus” richtet sich nur an kleine und mittlere Immobilienunternehmen, nicht an Unternehmen allgemein.
Welche Förderung kommt für ein Unternehmen ohne Immobilienbezug infrage?
In der Regel die Förderprogramme der Bundesländer, etwa progres.nrw, Charge@BW oder WELMO in Berlin, die nicht öffentlich zugängliche Ladepunkte für Firmenflotten und Mitarbeitende bezuschussen.
Muss der Ladestrom aus erneuerbaren Energien stammen, um Förderung zu erhalten?
Ja, bei den meisten Bundes- und Landesprogrammen ist Ökostrom eine zentrale Voraussetzung für die Förderung.
Bleibt das kostenlose Aufladen des Firmenwagens für Mitarbeitende steuerfrei?
Ja, das unentgeltliche oder verbilligte Aufladen von Elektro- und Hybridfahrzeugen an einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers bleibt nach aktuellem Stand mindestens bis Ende 2030 steuerfrei.
Können Förderungen von Bund und Ländern kombiniert werden?
Nein, für dieselben Kosten ist eine Kombination von Bundes- und Landesförderung in der Regel ausgeschlossen.
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